Neue Regeln: Entsendung von Kraftfahrer/innen

Neue Regeln: Entsendung von Kraftfahrer/innen
© B. Wylezich - Fotolia.com

Die Entsendung von Fahrerinnen und Fahrern im Zusammenhang mit der gewerblichen Beförderung von Personen oder Gütern wurde im sogenannten Mobilitätspaket I erstmalig einheitlich für die gesamte EU und die EWR-Staaten geregelt.

Seit dem 2. Februar 2022 gelten neue EU-Vorschriften für die Entsendung von Berufskraftfahrerinnen und -fahrern. Mit den neuen Regelungen werden die nationalen Meldesysteme abgeschafft, und eine EU-weit einheitliche Plattform wird eingeführt. Unternehmen können sich unter https://www.postingdeclaration-training.eu/landing registrieren und ihren Account einrichten.

Die Generaldirektion Mobilität und Verkehr (GD MOVE) der EU-Kommission hat Ende Januar 2022 einen ersten Fragen-Antworten-Katalog (auf Englisch) zum neuen Entsenderecht für LKW-Fahrerinnen und -Fahrer auf ihrer Internetseite bereitgestellt, der ein grundlegendes Verständnis dafür vermitteln kann, bei welchen Beförderungen eine Entsendung vorliegt und bei welchen nicht. Zu einem späteren Zeitpunkt sollen weitere Veröffentlichungen folgen, die weitere wichtige Aspekte und insbesondere auch Fragen der Personenbeförderung behandeln.

Die Entsendemeldung enthält künftig folgende Angaben:

  • die Identität des Unternehmens‚ zumindest in Form der Nummer der Gemeinschaftslizenz, sofern diese verfügbar ist,
  • die Kontaktangaben eines Verkehrsleiters oder einer anderen Person im Niederlassungsmitgliedstaat, der/die als Ansprechpartner für die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates, in dem die Dienstleistungen erbracht werden, zur Verfügung steht und Dokumente oder Mitteilungen versendet und in Empfang nimmt,
  • die Identität‚ die Wohnanschrift und die Führerscheinnummer des Kraftfahrers/der Kraftfahrerin,
  • den Beginn des Arbeitsvertrags des Kraftfahrers/der Kraftfahrerin und das auf diesen Vertrag anwendbare Recht,
  • das geplante Datum des Beginns und des Endes der Entsendung,
  • die amtlichen Kennzeichen der Kraftfahrzeuge,
  • ob es sich bei den Verkehrsdienstleistungen um Güterbeförderung, Personenbeförderung, grenzüberschreitende Beförderung oder Kabotage handelt.

Der Fahrer muss in Kontrollen folgende Dokumente in Papier- oder elektronischer Form vorlegen können:

  • eine Kopie der über das von der EU-Kommission zur Verfügung gestellte Portal übermittelten Entsendemeldung,
  • Nachweise darüber, dass die Beförderungen im Aufnahmemitgliedstaat erfolgen, z. B. einen (elektronischen) Frachtbrief (nationales Muster oder (e)CMR) oder die in Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 genannten Belege (bei Kabotagebeförderungen),
  • die Aufzeichnungen des Fahrtenschreibers, insbesondere die Ländersymbole der Mitgliedstaaten, in denen sich der Kraftfahrer/die Kraftfahrerin bei grenzüberschreitenden Beförderungen und Kabotagebeförderungen aufgehalten hat, gemäß den Vorschriften über die Aufzeichnung und Aufbewahrung der Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EU) Nr. 165/2014, oder anderweitige Aufzeichnungen über die Tätigkeiten des Kraftfahrers/der Kraftfahrerin am aktuellen Tag und der vorausgehenden 28 Kalendertage.

Sollten bei Kontrollen Unklarheiten auftreten, kann die Kontrollbehörde über das Entsendeportal der EU-Kommission beim einzelnen Unternehmen Kopien folgender Unterlagen anfordern:

  • Frachtbezogene Dokumente (insbesondere Frachtbriefe),
  • Fahrtenschreiberdaten,
  • Unterlagen über die Entlohnung des Kraftfahrers im Entsendezeitraum,
  • den Arbeitsvertrag oder gleichwertige Unterlagen,
  • Zeiterfassungsbögen, die sich auf die Arbeit des Kraftfahrers/der Kraftfahrerin beziehen,
  • Zahlungsbelege.

Das Unternehmen hat infolge der Anfrage durch die zuständige (ausländische) Behörde acht Wochen Zeit, die Daten zu liefern. Kommt das Unternehmen seinen Auskunftspflichten nicht nach, kann die zuständige nationale Behörde eingeschaltet werden, die binnen 25 Tagen einen Beitrag zur Aufklärung des Sachverhaltes leisten muss.

Der Richtlinie (EU) 2020/1057 folgend, gelten fortan EU-weit Transitverkehre und bilaterale Beförderungen sowie die Straßenanteile im Zu- und Ablauf des kombinierten Verkehrs nicht mehr als Entsendung. Damit bestehen für derartige grenzüberschreitende Beförderungen keine Meldepflichten mehr und länderspezifische Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen kommen nicht zur Anwendung. Als Entsendung gelten jedoch weiterhin insbesondere Kabotage-Verkehre sowie nicht-bilaterale grenzüberschreitende Beförderungen. Die gegenseitige Anerkennung der Entsendemeldung über das IMI-Portal wird jedoch in allen EU-Staaten zugesichert.

Informationen über die in den anderen Mitgliedstaaten geltenden Entlohnungs- und Beschäftigungsbedingungen können über die von der EU-Kommission zur Verfügung gestellte Übersichtsseite zu den Entsendevorschriften in Erfahrung gebracht werden.

Beachten Sie auch die von der EU-Kommission zur Verfügung gestellten Leitfäden rund um das allgemeine Entsenderecht. Den Leitfaden gibt es in einer Langfassung und in einer Kurzfassung.

Weitere Informationen erhalten Sie auf den Internetseiten der Europäischen Kommission.