Gutscheine: Alles rund um das beliebte Geschenk

Gutscheine: Alles rund um das beliebte Geschenk
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Wie lange muss ein Gutschein gültig sein?

Grundsätzlich ist ein Gutschein drei Jahre ab dem Ende des Jahres, in welchem der Gutschein erworben wurde, gültig. Wenn zum Beispiel der Gutschein im März 2014 ausgestellt wurde, beginnt die dreijährige Verjährungsfrist am 31.12.2014 zu laufen und endet somit am 31.12.2017.

Die Vereinbarung einer kürzeren Gültigkeit (bspw. in Allgemeinen Geschäftsbedingungen) ist zwar grundsätzlich möglich, die Gerichte sehen in einer zu kurzen Befristung jedoch regelmäßig eine unangemessene Benachteiligung des Gutscheininhabers und erklären die Befristung damit für rechtswidrig. So hielten verschiedene Oberlandesgerichte Fristen von zwei Jahren, 186 Tagen oder einem Jahr für zu kurz. Es gilt dann wieder die allgemeine Frist von drei Jahren.

Angemessen kann eine Verkürzung aber sein, wenn sich dies aus der Art der Leistung ergibt (bspw. Stadiongutscheine bis zum Ende der Saison, Konzertgutscheine bis zum Ende der Tournee) oder falls es sich um stark rabattierte Online-Gutscheine oder Coupons handelt. In jedem Falle muss die Befristung aber transparent und für den Kunden deutlich erkennbar sein.

Wurden die Gutscheine als Geschenk an die Kunden herausgegeben, kann die Frist sogar ganz kurz sein. Da der Kunde hier keine Gegenleistung für den Gutschein erbracht hat, kommt auch eine unangemessene Benachteiligung nicht in Betracht.

Was passiert nach Ablauf der Frist?

Falls eine kürzere Frist als drei Jahre vereinbart wurde (und diese auch rechtlich zulässig ist), muss der Aussteller den Gutschein nach Ablauf dieser Frist nicht mehr einlösen. Er muss dem Kunden allerdings den für den Gutschein gezahlten Geldbetrag nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung erstatten. Hiervon darf er den Gewinn abziehen, der ihm wegen der nicht rechtzeitigen Einlösung des Gutscheins entgangen ist. Um welchen Betrag es sich dabei handelt, muss im Einzelfall entschieden werden. Ist aber auch die allgemeine Frist von drei Jahren verstrichen, besteht weder ein Anspruch auf Einlösung noch auf Rückzahlung.

Besteht ein Widerrufsrecht auch für Gutscheine?

Das gesetzliche Verbraucherwiderrufsrecht gilt auch für online, im Katalogversand oder per Telefon erworbene Gutscheine. Die Frist, innerhalb derer der Gutschein zurückgegeben werden kann, beträgt 14 Tage. Hat der Kunde einen Gutschein schon teilweise eingelöst, muss der Kunde für den eingelösten Teil Wertersatz leisten (Beispiel: Gutschein über 100 Euro wurde zu 30 Euro eingelöst, bei der Rückgabe des Gutscheins muss der Kunde dem Händler diese 30 Euro ersetzen).

Wer kann den Gutschein einlösen?

Auf wen der Gutschein ausgestellt wurde, ist rechtlich unerheblich. Jeder, der den Gutschein in den Händen hält kann diesen grundsätzlich einlösen.

Etwas Anderes kann sich in Ausnahmefällen ergeben, falls der Gutschein auf eine ganz bestimmte Person zugeschnitten ist oder sich dies aus der Natur des Gutscheines ergibt. Der Aussteller muss jedoch aus dem Gutschein hervorgehen, wobei hierfür die Angabe der Firma genügt. Eine Unterschrift seitens des Ausstellers ist nicht erforderlich.

Kann der Kunde die Barauszahlung des Gutscheins verlangen?

Ein Anspruch auf Barauszahlung des gesamten Gutscheins oder auf Auszahlung eines auf dem Gutschein vorhandenen Restbetrages besteht grundsätzlich nicht. Der Händler muss einen Gutschein allerdings auszahlen, falls sich dieser auf eine konkrete Ware oder Dienstleistung bezieht und diese nicht mehr verfügbar ist bzw. nicht mehr erbracht werden kann.

Was passiert mit dem Gutschein, wenn das Geschäft nicht mehr existiert?

Existiert das Geschäft des Ausstellers aufgrund einer Insolvenz nicht mehr, muss der Kunde seine Forderung auf Auszahlung des Gutscheins auf normalem Wege zur Insolvenztabelle anmelden.
Die Chancen, auf diesem Wege mehr als nur einen Bruchteil des Wertes zu erhalten stehen jedoch schlecht.

Ein Geschäftsnachfolger ist zur Einlösung nur verpflichtet, wenn er den Betrieb im Ganzen übernommen hat. Hierfür ist mehr als nur die Übernahme des Firmennamens erforderlich.

Gibt der Aussteller sein Geschäft freiwillig zum Beispiel aus Altersgründen auf, ist er verpflichtet dem Kunden den Gutscheinwert auszuzahlen.

Muss der Kunde bei der Rückgabe von Waren einen Umtauschgutschein akzeptieren?

Wenn mangelhafte Ware umgetauscht wird, haben Käufer sowie Verkäufer zunächst das Recht, dass der Verkäufer seine Vertragspflicht im Wege der Nachbesserung am mangelhaften Produkt oder im Wege der Nachlieferung eines mangelfreien Produktes erfüllt. Erst wenn diese Versuche mehrfach fehlschlagen oder der Verkäufer diese „Nacherfüllung“ verweigert, kann der Kunde sich vom Vertrag lösen. Er muss dann auch keinen Gutschein mehr akzeptieren.

Zur Rücknahme mangelfreier Ware ist der Verkäufer grundsätzlich nicht verpflichtet.
Auch wenn zahlreiche Händler Waren problemlos umtauschen, handelt es sich hierbei um einen reinen Kulanzservice. Gibt der Händler in diesem Falle einen Gutschein zurück, muss der Kunde dies akzeptieren. Etwas Anderes kann aber gelten, wenn der Verkäufer mit einer „Geld-zurück-Garantie“ geworben hat. An einem solchen Versprechen muss er sich grundsätzlich festhalten lassen.

Wie sind Gutscheine für die Umsatzsteuer zu behandeln?

Wird ein Gutschein über eine nicht näher bezeichnete Leistung ausgestellt, unterliegt die Leistung erst bei Einlösung der Umsatzsteuer (Beispiel: Gutschein über Geldbetrag zum Einkauf im ganzen Sortiment eines bestimmten Kaufhauses oder Online-Shops).

Enthält der Gutschein bereits eine konkret bezeichnete Leistung, unterliegt der gezahlte Betrag bereits der Umsatzsteuer. Wird bei Ausführung der Leistung noch ein Differenzbetrag fällig, unterliegt auch dieser der Umsatzbesteuerung (Beispiel: Gutschein über eine 30-minütige Motorbootfahrt).

Tipps im Umgang mit Gutscheinen

Achten Sie als Händler stets darauf, dass ein Ausstelldatum auf dem Gutschein angegeben ist. Dieses ist wichtig für die Feststellung der Gültigkeitsdauer. Als Händler sollten Sie ausgegebene Gutscheine nummerieren und deren Inhalt für die eigene Buchführung nachhalten. So wissen Sie immer genau, wie viele Gutscheine noch im Umlauf sind.