Überschwemmungsgebiet

Überschwemmungsgebiet
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Überschwemmungsgebiet - Was ist das?

Überschwemmungsgebiete sind die Flächen eines Gewässers, die bei Hochwasser betroffen sind. Sie dienen dem Wasserabfluss und dem Wasserrückhalt (Retention).

Bedeutung für Unternehmen

In den Überschwemmungsgebietsverordnungen werden in der Regel die Genehmigungspflichten und Verbote aufgeführt, die in § 78 Wasserhaushaltsgesetz bzw. § 113 Abs. 1 und 5 Landeswassergesetz genannt sind. Hierzu gehören Genehmigungspflichten beispielsweise für den Bau von Anlagen oder das Aufbringen oder Ablagern wassergefährdender Stoffe. 

Zudem gibt es spezielle gesetzliche Vorschriften, in denen weitere Pflichten in Überschwemmungsgebieten geregelt sind. Beispielsweise müssen Ölheizungsanlagen bis Ende 2021 und Anlagen zur Wasserversorgung und zur Abwasserbeseitigung bis Ende 2016 hochwassersicher nachgerüstet werden.

Die Frage, ob Ihr Vorhaben mit dem Hochwasserschutz vereinbar ist, wird im Rahmen der notwendigen öffentlich-rechtlichen Genehmigungsverfahren, beispielsweise im  Baugenehmigungsverfahren geprüft.

Rechtswirkung

Die Überschwemmungsgebiete werden in einer ordnungsbehördlichen Verordnung der Bezirksregierung festgelegt. In der Überschwemmungsgebietsverordnung werden für das Gebiet Ge- und Verbote genannt, die zu beachten sind und unmittelbar gelten.

Verfahren

Die Überschwemmungsgebietsverordnung wird von der Bezirksregierung erarbeitet. Der Entwurf wird den Trägern öffentlicher Belange zur Stellungnahme vorgelegt. In diesem Rahmen werden auch wir als Vertreterin der wirtschaftlichen Belange beteiligt. Wir informieren die betroffenen Mitglieder. Deren Anregungen und Bedenken können in unsere Stellungnahme zur Wasserschutzgebietsverordnung aufgenommen werden.

Die Bezirksregierung macht zusätzlich vor der Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes das Vorhaben in den betroffenen Gemeinden ortsüblich öffentlich bekannt. Sie weist in der Bekanntmachung darauf hin, dass die notwendigen Unterlagen für einen Monat ausliegen und informiert über den Ort der Auslegung sowie die Stelle, bei der Einwendungen direkt erhoben werden können. Aus diesen Unterlagen kann jeder ersehen, inwieweit sein Grundeigentum betroffen ist. Wer sich in seinen Rechten beeinträchtigt fühlt, kann spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Ende der Auslegungsfrist Einwendungen erheben.

Die Bezirksregierung prüft die Einwendungen (und die Stellungnahme der IHK) und beantwortet diese. Das Verfahren endet durch Erlass der Überschwemmungsgebietsverordnung. Sie wird im Amtsblatt der Bezirksregierung und in den betroffenen Gemeinden ortsüblich bekannt gemacht.

Einflussmöglichkeiten für Unternehmen

Unternehmen können ihre Belange im Rahmen der Offenlage gegenüber der Bezirksregierung vortragen. Wenn Sie eine Stellungnahme abgeben, empfehlen wir Ihnen, uns hierüber zu informieren. Wir haben im Rahmen des Verfahrens ebenfalls die Möglichkeit, Stellungnahme zu nehmen und können so Ihre Interessen wahrnehmen und unterstützen.