Baulandmobilisierungsgesetz in Kraft getreten

Baulandmobilisierungsgesetz in Kraft getreten
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Das Gesetz zur Mobilisierung von Bauland, das sogenannte Baulandmobilisierungsgesetz vom 14. Juni 2021, wurde am 22. Juni 2021 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 1802) verkündet. Es trat am 23. Juni 2021 in Kraft.

Hintergrund

Mit dem Baulandmobilisierungsgesetz beabsichtigt die Bundesregierung, mehr Bauland für bezahlbaren Wohnraum zu schaffen. Damit konzentriert sich das Gesetz im Wesentlichen auf die Stärkung des Wohnungsbaus.

Neben bezahlbaren Wohnraum fehlt es der Wirtschaft vielerorts ebenfalls an Fläche für Betriebsneubauten und -erweiterungen. Aus diesem Grund wurde im Rahmen des Konsultationsverfahrens über die Dachorganisation der Industrie- und Handelskammern in Deutschland (DIHK) ein Vorschlag zur Bereitstellung von Bauland für Gewerbe und Wohnen gleichermaßen in das Verfahren eingebracht. Diesem wurde nicht gefolgt. Die Stellungnahmen des DIHKs finden Sie unter dem Punkt „Weiterführende Informationen“.

Wesentliche Inhalte des Baulandmobilisierungsgesetzes

Im Rahmen des Baulandmobilisierungsgesetzes erfolgten Änderungen im Baugesetzbuch (BauGB), in der Baunutzungsverordnung (BauNVO) sowie der Planzeichenverordnung (PlanZV). Wesentliche Inhalte sind:

  • Orientierungswerte für das Maß der baulichen Nutzung (§ 17 BauNVO): Durch das Inkrafttreten des Baulandmobilisierungsgesetzes werden die Obergrenzen des Maßes der baulichen Nutzung eines Grundstückes in „Orientierungswerte“ umgewandelt. Hierdurch wird eine bessere Ausnutzbarkeit eines Grundstücks ermöglicht, da höhere Werte herangezogen werden können als bisher. Dies gilt auch für Gewerbegrundstücke. So werden beispielsweise gestapelte Produktionen ermöglicht.
  • Stärkung des kommunalen Vorkaufsrechtes (§ 24 BauGB): Mit dem Baulandmobilisierungsgesetzes wird das Vorkaufsrecht der Kommunen gestärkt. Unter anderem werden den Kommunen mehr Optionen geboten, ein Grundstück zu erwerben. Der Erwerb ist insbesondere dann möglich, wenn ein städtebaulicher Missstand vorliegt, der sich nachteilig auf das soziale und städtebauliche Umfeld auswirkt.
  • Einführung eines neuen Baugebietstyps (§ 5a BauNVO): Mit der Einführung des neuen Baugebietstyps „Dörfliches Wohngebiet“ soll die Mobilisierung von Bauland erleichtert werden. „Dörfliche Wohngebiete“ dienen dem Wohnen sowie der Unterbringung von land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen und nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben. Das Nebeneinander verschiedener Nutzungen soll hier erleichtert werden, wobei dem Wohnen der Vorrang eingeräumt wird.