12. BImSchV: Störfall-Verordnung

12. BImSchV: Störfall-Verordnung
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Die Störfall-Verordnung (12. BImSchV) hat zum Ziel, dass Betreiber von genehmigungs-bedürftigen bzw. nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen erforderliche Vorkehrungen treffen, sodass Störfälle vermieden werden. Die Störfall-Verordnung gilt für alle Betriebsbereiche (z. B. Produktionsanlagen, Lager), in denen gefährliche Stoffe oberhalb einer Mengenschwelle vorhanden sind.

Umsetzung der Seveso-III-Richtlinie in deutsches Recht

Die Störfall-Verordnung setzt die Anforderungen der europäischen Seveso-III-Richtlinie (mit Wirkung vom 1. Juni 2015) in das nationale Recht um. Ziel der Seveso-III-Richtlinie ist die „Verhütung schwerer Unfälle, die durch bestimmte Industrietätigkeiten verursacht werden könnten, sowie die Begrenzung der Unfallfolgen für Mensch und Umwelt“, wie es in Artikel 1 Absatz 1 heißt.


 

 

Anwendungsbereich der Störfall-Verordnung

Ob ein Betriebsbereich unter die neue Seveso-Gesetzgebung fällt, hängt von den im Betrieb vorhandenen gefährlichen Stoffen und deren Menge ab. In Anhang I der Störfall-Verordnung werden dafür die Mengenschwelle festgelegt. Werden die in Spalte 4 festgelegten Mengenschwellen überschritten müssen die Anforderungen an Betriebe der unteren Klasse erfüllt werden. Die Anforderungen an Betriebe der oberen Klasse (hierbei sind auch die §§ 9 - 12 12. BImSchV zubeachten) gelten wenn die Mengenschwellen in Spalte 5 erreicht oder überschritten werden.  Die Stoffliste in Anhang I zur Störfall-Verordnung (12. BImSchV) wurde bei der Novelle an die neuen Gefahrenklassen und –kategorien der CLP-Verordnung angepasst.

 

 

Definitionen des Betriebsbereichs

Sowohl im Bundes-Immissionsschutzgesetz als auch in der Störfall-Verordnung sind Begriffsbestimmungen eingefügt:

  • Betriebsbereich:
    Nach Bundes-Immissionsschutzgesetz ist der Betriebsbereich der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Seveso III-Richtlinie verwendet und/oder gelagert werden.
  • Betriebsbereich der unteren Klasse:
    nach der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) sind dies solche Bereiche, in denen die in Anhang I Spalte 4 der Verordnung genannten Mengenschwellen erreicht werden. Die in Anhang I Spalte 5 genannten Mengenschwellen dürfen nicht erreicht werden.
  • Betriebsbereich der oberen Klasse:
    ein Betriebsbereich, in dem gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die die in Spalte 5 der Stoffliste in Anhang I genannten Mengenschwellen erreichen oder überschreiten.
  • benachbarter Betriebsbereich:
    ein Betriebsbereich, der sich so nah bei einem anderen Betriebsbereich befindet, dass dadurch das Risiko oder die Folgen eines Störfalls vergrößert werden

  

 

Pflichten für Betreiber

Nach den Grundpflichten haben Betreiber von Störfall-Anlagen geeignete Vorkehrungen zu treffen, um Störfälle zu verhindern. Für den Fall, dass es dennoch zu einer Betriebsstörung kommt, müssen durch technische und organisatorische Maßnahmen dafür gesorgt werden, dass die Auswirkungen so gering wie möglich sind.

Vor der Errichtung eines Betriebsbereichs ist dies der zuständigen Behörde anzuzeigen. Inhalte der schriftlichen Anzeige regelt § 7 der 12. BImSchV.
Zudem ist der Betreiber nach § 8 der Störfall-Verordnung dazu verpflichtet, ein Konzept zur Verhinderung von Störfällen zu erstellen und dieses zur Einsicht durch die Bezirksregierung bereit zu halten. Das Konzept umfasst die Gesamtziele und allgemeinen Grundsätze des Vorgehens der Betreibenden zur Begrenzung der Gefahren von Störfällen und beschreibt das Sicherheitsmanagementsystem des Unternehmens.

Für Betriebsbereiche der oberen Klasse gilt darüber hinaus, dass ein Sicherheitsbericht nach § 9 erstellt werden muss, sowie ein Alarm- und Gefahrenabwehrplan nach § 10. Die Betreibenden müssen nach § 12 auch einen sogenannten Störfallbeauftragten benennen.

 

 

Anzeige- und Informationspflichten gegenüber Behörden und Öffentlichkeit

Die Störfall-Verordnung fordert seid der Novelle in 2017 von den Betreibern mehr Informationen gegenüber Behörden und der Öffentlichkeit.

Mit der Anzeige für neue Betriebsbereiche nach § 7 StörfallV müssen nicht nur Angaben über Gegebenheiten in der unmittelbaren Umgebung des Betriebsbereichs gemacht werden , sondern auch zu benachbarten Betriebsbereichen sowie zu anderen Betriebsstätten, die nicht unter den Anwendungsbereich der Verordnung fallen. Dies gilt auch für den zu erstellenden Sicherheitsbericht. Bei den in Umfang und Qualität erweiterten Informationspflichten gegenüber der Öffentlichkeit sind vom Unternehmen aktiv zur Verfügung zu stellen. Eine gesonderte behördliche Aufforderung hierzu ist nicht notwendig.

§ 8 a und § 11 der Störfall-Verordnung schreiben für alle Störfall-Betriebe vor, dass die Unternehmen die Öffentlichkeit ständig über das Netz über ihr Tun informieren müssen. Die zu kommunizierenden Inhalte sind in Anhang V aufgeführt.

 

 

Überwachungssystem der Behörden

Der § 17 der Störfall-Verordnung schreiben die Erstellung behördlicher Überwachungspläne und -programme vor. Die zuständige Überwachungsbehörde richtet ein Überwachungssystem (§ 16 12. BImSchV) ein. Damit stellt die Behörde sicher, dass eine planmäßige und systematische Prüfung der technischen, organisatorischen und managementspezifischen Systeme der betroffenen Betriebsbereiche durchgeführt wird. Im Falle von Beschwerden muss eine Vor-Ort Kontrolle binnen sechs Monaten erfolgen.
Die zuständige Behörde kann einen geeigneten Sachverständigen mit Vor-Ort-Besichtigungen oder sonstigen Überwachungsmaßnahmen sowie der Erstellung des Berichts beauftragen.

 

 

Öffentlichkeitsbeteiligung durch störfallrechtliches Genehmigungsverfahren

In § 23a BImSchG wird ein störfallrechtliches Genehmigungsverfahren für immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlagen eingeführt. Dieses Verfahren ist zweistufig aufgebaut:

In einem Vorverfahren, das durch eine Anzeigepflicht des Betreibers bei Errichtung eines Betriebsbereichs (Bereich, in dem gefährliche Stoffe gelagert werden) oder bei einer störfallrelevanten Änderung eingeleitet wird, stellt die Behörde fest, ob die Anlage einen angemessenen Sicherheitsabstand einhält (§ 23a Abs. 1-3 BImSchG).

Soweit der Sicherheitsabstand nicht eingehalten wird, bedarf es der Durchführung eines störfallrechtlichen Genehmigungsverfahrens, das in § 23a Abs. 4-6 BImSchG geregelt ist. Es umfasst unter anderem eine Beteiligung der Öffentlichkeit. Es ist jedoch normativ nicht geregelt, wann der Sicherheitsabstand angemessen ist. Diese Unsicherheit soll wiederum durch eine neue Verwaltungsvorschrift „TA Abstand“ beseitigt werden, zu der § 48 Abs. 1 Nr. 5 BImSchG ausdrücklich ermächtigt.