Warenursprung und Präferenzen - Bedeutung und Anwendung

Warenursprung und Präferenzen - Bedeutung und Anwendung
© IHK

Bedeutung des Ursprungs einer Ware

Im internationalen Handel hat die Bestimmung des Ursprungs einer Ware eine erhebliche Bedeutung. Vom Warenursprung ist unter anderem die Erhebung von Zöllen oder die Anwendung handelspolitischer Maßnahmen abhängig. In der Praxis des grenzüberschreitenden Warenverkehrs wird dabei zwischen dem nichtpräferenziellen und präferenziellen Ursprung unterschieden. Sowohl die Ursprungsregeln als auch die Formen der Ursprungsnachweise sind grundverschieden.

Nichtpräferenzieller Ursprung

Die Regelungen über den nichtpräferenziellen Ursprung, häufig auch allgemeiner oder handelspolitischer Ursprung genannt, sind im Zollrecht der Europäischen Union, dem Unionszollkodex (UZK), verankert. Der UZK und seine Durchführungsbestimmungen bilden die Grundlagen der Bestimmung der Ursprungseigenschaft von Waren und legen die Anforderungen an den dokumentären Nachweis fest. Die Form dieses Nachweises ist das Ursprungszeugnis, das in der Regel durch die Industrie- und Handelskammern ausgestellt wird.

Zweck des nichtpräferenziellen Ursprungs

Die Feststellung des nichtpräferenziellen Ursprungs und sein Nachweis durch das Ursprungszeugnis sind im Wesentlichen außenwirtschaftsrechtlich bzw. handelspolitisch begründet. Häufig ist die Zulässigkeit der Einfuhr im Empfangsland von der Vorlage eines solchen Ursprungszeugnisses abhängig. Aber auch als Instrument der mengenmäßigen Regulierung von Warenströmen wird das Ursprungszeugnis im Rahmen der Zollabwicklung in den Empfangsländern benötigt. In nicht wenigen Fällen hängt die Erhebung von sogenannten Strafzöllen (Antidumping- oder Antisubventionszöllen) von der Vorlage des Ursprungszeugnisses ab. Das Erfordernis nach einem Ursprungszeugnis ist somit grundlegend verknüpft mit den Einfuhrbestimmungen des Empfangslandes der Ware.

Daneben werden Ursprungszeugnisse auch zur Erfüllung von vertragsrechtlichen Vereinbarungen, häufig auch als Voraussetzung von Zahlungsgarantien wie bei ,,Zahlung gegen Akkreditiv", verwendet. Obwohl nicht als Regelfall vorgesehen, kann in Einzelfällen das Ursprungszeugnis zu Zollvorteilen im Empfangsland führen.

Präferenzieller Ursprung

Anders als beim nichtpräferenziellen Ursprung führt der präferenzielle Ursprung grundsätzlich zu einer Zollermäßigung oder gar Zollfreiheit im entsprechenden Empfangsland. Grundlage hierfür sind die zwischen der EU und vielen Nicht-EU-Staaten geschlossenen Präferenz- bzw. Freihandelsabkommen.

Sinn dieser Abkommen ist eine Zollvorzugsbehandlung, auch ,,Präferenz" gennant, für Waren mit Ursprung in bestimmten Vertragsstaaten. Zollpräferenzen werden je nach Abkommen einseitig oder gegenseitig gewährt. In der Regel gelten sie für Erzeugnisse der gewerblichen Wirtschaft. Die Zollbegünstigungen zielen auf eine Zollermäßigung bei der Einfuhr, in vielen Fällen sogar auf eine Zollbefreiung ab.

Spezifische Ursprungsregeln

Für die Erlangung des Präferenzursprungs muss die Ware in einer bestimmten, in den Abkommen beschriebenen Weise be- oder verarbeitet werden.

Für die Erfüllung der präferenziellen Ursprungseigenschaft sehen die Regeln einerseits die vollständige Erzeugung der Ware im Ursprungsgebiet, z. B. vollständiges Herstellen innerhalb der EU nur mit EU-Ursprungswaren, vor. Andererseits beschreiben sie Be- oder Verarbeitungsvorgänge, die bei Einsatz von Vormaterialien ohne präferenzielle Ursprungseigenschaft zu beachten sind, um den präferenziellen Ursprung bestätigen zu können. In allen Abkommen ist daher jeder Warenart eine explizite Ursprungsregel zugewiesen.

Anwendungsbereich

Da Präferenzregeln immer nur im Verhältnis zum jeweiligen Abkommenspartner gelten, ist zunächst zu prüfen, ob ein Abkommen besteht. Die Europäische Union unterhält mit einer Reihe von Staaten und Staatenzusammenschlüssen derartige Freihandelsabkommen.

Eine genaue und aktuelle Übersicht der Präferenzregelungen der Europäischen Union ist online abrufbar.

Präferenzberechtigt sind lediglich Waren, die von der jeweiligen Präferenzregelung erfasst werden und die darin festgelegten Voraussetzungen (Ursprungsregeln) erfüllen.

Ursprungsermittlung

Der Ursprung einer Ware ist anhand der einschlägigen Präferenzregelung zu bestimmen. Wichtig ist dabei die korrekte Einreihung der Verkaufserzeugnisse (Waren) in den Zolltarif, d. h. die Zolltarifnummer der Waren (HS-Code) muss bekannt sein.

Die einzelnen Ursprungsregeln im Präferenzrecht können pro Abkommen oder für mehrere Länder im direkten Vergleich über das Präferenzportal WuP online abgefragt werden. Wählen Sie dort die Rubrik ,,Gegenüberstellung der Verarbeitungslisten" und geben Sie dann die HS-Position (die ersten vier Stellen der Zollnummer) ein. Anschließend wählen Sie die Abkommensländer (alle oder einzelne Länder) die Sie prüfen wollen.

Dokumentärer Nachweis

Der Präferenzursprung im Warenverkehr mit den Partnerländern wird durch die in den Abkommen vereinbarten Präferenzdokumente EUR.1, EUR-MED oder Ursprungserklärungen auf der Rechnung des Exporteurs nachgewiesen.

Die Präferenznachweise EUR.1 oder EUR-MED stellt der Zoll im Rahmen der Exportanmeldung aus. Die präferenzielle Ursprungserklärung auf der Rechnung stellt das Unternehmen in eigener Verantwortung aus.