Umsatzsteuer bei Lieferungen innerhalb der EU

Umsatzsteuer bei Lieferungen innerhalb der EU
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Bei Lieferungen innerhalb der Europäischen Union (EU) spricht man von innergemeinschaftlichen Lieferungen und nicht von Ausfuhren oder Exporten.

Eine innergemeinschaftliche Lieferung z.B. von Deutschland in ein anderes EU-Mitgliedsland ist von der Umsatzsteuer befreit, wenn es sich beim Kunden des deutschen Unternehmens um ein Unternehmen mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer handelt und der Transport der Waren in das andere EU-Land durch offizielle Transportdokumente oder Empfangsbestätigungen nachgewiesen werden kann.  

Der EU-Kunde muss für die Ware eine Erwerbsteuer entrichten, die der jeweils in seinem Land geltenden Mehrwertsteuer entspricht. 

Das deutsche Unternehmen muss bei der Rechnungsstellung an den EU-Kunden die eigene Identifikationsnummer und die des Kunden in der Rechnung aufführen. Darüber hinaus ist ein Hinweis auf die steuerfreie EU-Lieferung notwendig.

Das Bundeszentralamt für Steuern erteilt Umsatzsteuer-Identifikationsnummern (Ust-IdNr.) auf Antrag.

Darüber hinaus sollten sich Unternehmen die Gültigkeit der ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummern gemäß §18e Nr. 1 Umsatzsteuergesetz bestätigen lassen. Zur Kontrolle der ordnungsgemäßen Umsatzbesteuerung des innergemeinschaftlichen Handels müssen EU-Lieferanten monatlich „Zusammenfassende Meldungen (ZM)” über ihre steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen abgeben. Diese müssen in Deutschland dem Bundesamt für Finanzen, Außenstelle Saarlouis, elektronisch übermittelt werden.

Liegt der Wert der jährlichen Lieferungen in andere EU-Länder bei über 500.000 Euro, sind die Unternehmen verpflichtet, monatlich Intrastat-Versendemeldungen an das Statistische Bundesamt in Wiesbaden abzugeben. Für den Wert der aus anderen EU-Ländern bezogenen Waren ist die Meldeschwelle Anfang 2016 auf 800.000 Euro erhöht worden. Wird dieser Betrag überschritten sind die entsprechenden Wareneingänge ebenfalls an das Statistische Bundesamt zu melden. Die Erfassung erfolgt auf elektronischem Weg.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass das deutsche Unternehmen mit Blick auf die angestrebte Gewährung der Umsatzsteuerbefreiung vor allem folgende Fragen und Punkte beachten sollte:

  • Ist die Lieferung in Deutschland umsatzsteuerbar?
  • Liegen die Voraussetzungen für eine umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung vor?
  • Welche Beleg- und buchmäßige Nachweispflichten sind wie zu beachten?
  • Welche Anforderungen an die Ausgangsrechnung sind zu beachten?
  • Umrechnung in ausländische Währung.
  • Welche Erklärungs- und Meldepflichten sind zu beachten?
  • Vorsteuerabzug geltend machen.