Neue Rechtsverordnung des Landes tritt in Kraft

Neue Rechtsverordnung des Landes tritt in Kraft
© G. Mönks Photografie / Adobe Stock

Das Land NRW hat die Corona-Schutzverordnung bis zum 25. August 2022 ohne Änderungen verlängert. Die bisher gültigen Maßnahmen werden somit unverändert fortgeführt. Auch die Corona-Test-und-Quarantäneverordnung wird bis zum 25. August 2022 verlängert.

Isolierung bei einer Corona-Infektion

Wer selbst infiziert ist, muss sich weiterhin automatisch und auch ohne gesonderte behördliche Anordnung in Isolierung begeben.

  • Die Isolierung dauert weiterhin grundsätzlich zehn Tage. Sie kann nach zehn Tagen ohne weiteren Test beendet werden.
  • Die Isolierungszeit zählt ab dem Tag des ersten Auftretens der Symptome oder des positiven Testergebnisses.
  • Ab dem fünften Tag der Isolierung ist eine „Freitestung“ möglich. Voraussetzung dafür ist ein negatives Testergebnis (Corona-Schnelltest einer offiziellen Teststelle, PCR-Test oder der PCR-Test mit Ct-Wert über 30, ein Selbsttest ist nicht ausreichend).
  • Eine Anordnung der Behörde ist weder für den Beginn noch für die Beendigung der Isolierung und auch nicht für die Geltendmachung von Entschädigungen für ausfallende Löhne erforderlich.
  • Positiv getestete Personen müssen – wie bisher – ihre engen Kontaktpersonen der vergangenen zwei Tage schnellstmöglich eigenständig über die Infektion informieren.  

Infizierte Beschäftigte in vulnerablen Einrichtungen (z.B. Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen oder Einrichtungen der Eingliederungshilfe)

  • Die allgemeinen Regelungen finden auch hier Anwendung.
  • Es gilt zudem ein Tätigkeitsverbot.
  • Für die Wiederaufnahme der Tätigkeit muss der oder die Beschäftigte mindestens 48 Stunden symptomfrei sein.
  • Dem Arbeitgeber ist der Nachweis einer negativen Testung (Corona-Schnelltest, PCR-Test oder der PCR-Test mit Ct-Wert über 30) vorzulegen.
  • Eine Anordnung der Behörde ist weder für den Beginn noch für die Beendigung des Tätigkeitsverbots erforderlich.

Quarantäne (gilt bei Haushaltsangehörigen und engen Kontaktpersonen)

  • Entsprechend der Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts (RKI) entfällt die behördliche Absonderungspflicht (Quarantäne) für Haushaltsangehörige und enge Kontaktpersonen von SARS-CoV-2-Infizierten ab sofort ganz. Auch wer als Kontaktperson mit einer infizierten Person im gleichen Haushalt lebt, muss nicht mehr automatisch in Quarantäne.
  • Es wird diesen Personen aber empfohlen, Kontakte zu reduzieren. Dies bedeutet: Für fünf Tage sollten enge Kontakte zu anderen Personen, insbesondere in Innenräumen und größeren Gruppen, vermieden werden. Sofern es ihnen möglich ist, sollten sie im Homeoffice arbeiten. Darüber hinaus wird eine Kontaktreduzierung, ein Selbst-Monitoring (Selbsttests, besonderes Achten auf Symptome sowie Messen der Körpertemperatur) und das Tragen mindestens einer medizinischen Maske bei Kontakt zu anderen Personen bis zum fünften Tag nach dem Kontakt mit der infizierten Person empfohlen. Treten Symptome auf, muss ein Test durchgeführt werden.
  • Für immunisierte Beschäftigte in sogenannten vulnerablen Einrichtungen wie Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen oder der Eingliederungshilfe gilt, wenn sie enge Kontaktpersonen von infizierten Personen sind, darüber hinaus eine tägliche Testpflicht (Nachweis über offizielle Teststelle, Arbeitgebertestung oder Selbsttest) vor Dienstantritt für die Dauer von fünf Tagen. Diese Pflicht wurde in der Corona-Schutzverordnung ergänzt. 

Die Neuregelungen gelten ab dem 5. Mai 2022 auch für Personen, die zu diesem Zeitpunkt schon aufgrund der bisherigen Verordnung in Quarantäne oder Isolation waren. Sie können sich ebenfalls nun frühzeitiger freitesten beziehungsweise die Quarantäne als Kontaktperson beenden.

Die Corona-Schutzverordnung des Landes wurde ebenfalls aktualisiert. Hier wurde die beschriebene Testpflicht für Beschäftigte in vulnerablen Einrichtungen verankert.