Entlastungen bei Energie- und Stromsteuer

Entlastungen bei Energie- und Stromsteuer
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Die "Ökosteuer" besteht aus der Stromsteuer und einem Aufschlag zur Energiesteuer und wurde im Jahr 1999 im Zuge der „Ökologischen Steuerreform“ von der damaligen Bundesregierung geschaffen. Das Aufkommen der Ökosteuer beläuft sich jährlich auf etwa 18 – 20 Mrd. Euro und fließt überwiegend als zusätzlicher Bundeszuschuss in die Rentenversicherung.

Die Strom- und Energiesteuer wird für bestimmte Unternehmen des Produzierenden Gewerbes ermäßigt, um die im internationalen Vergleich hohe Energie- und Stromsteuerbelastung in Deutschland auszugleichen. Zum Produzierenden Gewerbe zählen Unternehmen der Kategorien C (Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden), D (Verarbeitendes Gewerbe), E (Energie- und Wasserversorgung) und F (Baugewerbe) der Wirtschaftszweigklassifikation in der Fassung von 2003.

Da die Ermäßigung erst im Nachhinein erfolgt ("Antragsverfahren"), müssen die Strom- und Energiesteuer zunächst in vollem Umfang an den Lieferanten gezahlt werden. Für die Verwaltung der Energie- und Stromsteuer sind der Bund und damit die Hauptzollämter (HZA) zuständig.

Steuersätze und Ermäßigungen für das Produzierende Gewerbe

Energie- und Stromsteuer sind Mengensteuern und somit unabhängig von der allgemeinen Preisentwicklung. Die Energiesteuersätze für die verschiedenen Brennstoffe finden Sie in § 2 des Energiesteuergesetzes. Die Stromsteuer finden Sie in § 3 des Stromsteuergesetzes. Sie beträgt 20,50 Euro pro Megawattstunde.

Nachfolgend erhalten Sie eine Übersicht über die verschiedenen Entlastungs- und Befreiungsmöglichkeiten bei der Energie- und Stromsteuer.

 

 

Steuerbefreiungen nach § 9 StromStg und §§ 26, 53, 53a EnergieStG


  • Nach § 9 StromStg ist Strom aus bestimmten Erneuerbare-Energien-Anlagen und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) sowie Strom, der zur Stromproduktion genutzt wird von der Stromsteuer befreit.
  • Nach § 26 EnergieStG dürfen zur Herstellung von Energieerzeugnissen (ausgenommen sind Kohle und Ergdas) innerhalb des Betriebsgeländes hergestellte Energieerzeugnisse steuerfrei verwendet werden.
  • Nach §§ 53, 53a EnergieStG sind Energieerzeugnisse, die zur Stromerzeugung in ortsfesten Erzeugungsanlagen genutzt werden ganz oder teilweise von der Energiesteuer befreit.

 

 

Stromsteuerberfreite Produktionsprozesse nach § 9a StromStG und § 51 EnergieStG

Nach § 51 EnergieStG sind Energieerzeugnisse, die für folgende Prozesse verheizt worden sind werden auf Antrag von der Energiesteuer befreit:

  • für die Herstellung von Glas und Glaswaren, keramischen Erzeugnissen, keramischen Wand- und Bodenfliesen und -platten, Ziegeln und sonstiger Baukeramik, Zement, Kalk und gebranntem Gips, Erzeugnissen aus Beton, Zement und Gips, keramisch gebundenen Schleifkörpern, mineralischen Isoliermaterialien und Erzeugnissen aus mineralischen Isoliermaterialien, Katalysatorenträgern aus mineralischen Stoffen, Waren aus Asphalt und bituminösen Erzeugnissen, Waren aus Graphit oder anderen Kohlenstoffen, Erzeugnissen aus Porenbetonerzeugnissen zum Trocknen, Kalzinieren, Brennen, Schmelzen, Erwärmen, Warmhalten, Entspannen, Tempern oder Sintern der vorgenannten Erzeugnisse oder der zu ihrer Herstellung verwendeten Vorprodukte,für die Metallerzeugung und -bearbeitung sowie im Rahmen der Herstellung von Metallerzeugnissen für die Herstellung von Schmiede-, Press-, Zieh- und Stanzteilen, gewalzten Ringen und pulvermetallurgischen Erzeugnissen und zur Oberflächenveredlung und Wärmebehandlung,
  • für chemische Reduktionsverfahren,gleichzeitig zu Heizzwecken und zu anderen Zwecken als als Heiz- oder Kraftstoff,
  • für die thermische Abfall- oder Abluftbehandlung (gilt auch für Unternehmen die nicht aus dem produzierenden Gewerbe stammen)

Nach § 9a StromStG ist zusätzlich zu diesen Prozessen auch die Elektrolyse von der Stromsteuer befreit.

 

 

Steuerentlastung von der Stromsteuer nach § 9b StromStG und der Energiesteuer nach § 54 EnergieStG

Nach § 9b StromStG und § 54 EnergieStG können Unternehmen des Produzierendes Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft auf Antrag eine Entlastung bei der Strom- und der Energiesteuer erwirken.

Der Entlastungsbetrag muss bei beiden Steuern den Betrag von 250 Euro für ein Kalenderjahr übersteigen.

  • Entlastunghöhe Stromsteuer: 5,13 Euro / MWh
  • Entlastungshöhe Heizöl: 15,34 Euro / 1.000 l 
  • Entlastungshöhe Erdgas: 1,38 Euro / MWh
  • Entlastungshöhe Flüssiggas: 15,15 Euro / 1.000 kg

 

 

Entlastung durch "Spitzenausgleich" bei der Stromsteuer nach § 10 StromStG und der Energiesteuer nach § 55 EnergieStG

Eine weitere Entlastungsmöglichkeit besteht für Unternehmen aus dem Produzierenden Gewerbe mit der Steuerentlastung für Unternehmen in Sonderfällen, dem sogenannten "Spitzenausgleich". Bei der Stromsteuer ist dieser geregelt nach § 10 StromStG und bei der Energiesteuer nach § 55 EnergieStG.

Der Spitzenausgleich wird getrennt von den Entlastungen nach § 9b StromStG bzw. § 54 EnergieStG beantragt und kann auch ohne vorherige Steuerermäßigung beantragt werden. Hierdruch wird die mögliche Entlastung jedoch verringert.

Beim Spitzenausgleich wird die Ökosteuer nach Abzügen eines Selbstbehaltes und dem Unterschiedsbetrag einer etwaigen Entlastung bei den Renteversicherungsbeiträgen des Unternehmens in einer Höhe von 90 % erstattet.

Voraussetzungen für Nutzung des Spitzenausgleichs

Um die Erstattung nach dem Spitzenausgleich bei der Strom- und der Energiesteuer in Anspruch nehmen zu können, ist von großen Unternehmen (Nicht-KMU) für das Antragsjahr der Nachweis eines Energiemanagementsystems nach DIN EN ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem nach EMAS erforderlich. Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) müssen entweder ein Energieaudit nach DIN 16247-1 durchgeführt oder ein alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz eingeführt haben. Dieses alternative System muss die Anforderungen der Anlage 2 der „Verordnung über Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz im Zusammenhang mit der Entlastung von der Energie- und der Stromsteuer in Sonderfällen (SpaEfV)“ erfüllen.

Beantragung einer Entlastung

Die Beantragung einer Entlastung der Strom- oder Energiesteuer erfolgt beim zuständigen Hauptzollamt. Die Anträge müssen in der Regel bis zum 31. Dezember eines Jahres für das vorangegangene Jahr eingereicht werden. Außer bei der Entlastung nach § 53 EnergieStG müssen Unternehmen für alle Entlastungsmöglichkeiten mit dem Formular 1402 gegenüber dem Hauptzollamt nachweisen, dass sie zum Produzierenden Gewerbe gehören.

Wieterführende Informationen sowie alle notwendigen Dokumente zur Beantragung finden Sie auf der Internetseite des Zolls

Eine Übersicht zu Fristen, Voraussetzungen und notwendigen Dokumenten finden Sie in diesem Dokument des DIHK.

Pflicht zur Selbsterklärung und Transparenz

Entlastungen der Energie- und Stromsteuer sind von der Europäischen Union als staatliche Beihilfen eingestuft. Seit dem 1. Januar 2017 ist mit jedem Antrag auf Energie- und Stromsteuerentlastung eine „Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen” abzugeben. Diese Selbsterklärung ist eine zwingende Antragsvoraussetzung. Ohne Vorlage dieser Selbsterklärung wird der Antrag auf Steuerentlastung abgelehnt, da die Prüfung der unionsrechtlichen Vorgaben nicht möglich ist.

Die Hauptzollämter bearbeiten Anträge auf steuerliche Entlastung nach dem Strom- und Energiesteuerrecht – soweit diese als staatliche Beihilfe gewertet werden – nur noch, wenn die Selbsterklärung nach Formular 1139 rechtsverbindlich unterschrieben vorliegt. Gleiches gilt für Änderungsanträge, die seit dem 1. Januar eines Jahres gestellt werden. Wenn ein Unternehmen für mehrere Tatbestände Anträge auf Steuerentlastung stellt, ist für gleiche Zeiträume eine Selbsterklärung ausreichend.

Welche Entlastungen als staatliche Beihilfen eingestuft sind, können Sie dem Formular 1139a entehmen.

Mit Verweis auf die europäischen Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien sowie die AGVO dürfen die in Formular 1139a aufelisteten Entlastungen nur gewährt werden, wenn sich das Unternehmen (1) nicht in finanziellen Schwierigkeiten befindet sowie (2) zuvor keine unzulässigen Beihilfen erhalten bzw. diese bereits vollständig zurückgezahlt hat. In der Folge droht Unternehmen, die sich in finanziellen Schwierigkeiten im Sinne der Selbsterklärung befinden, die Verweigerung der gesetzlich vorgesehenen steuerlichen Entlastung.

Wurde eine Steuerbegünstigung genehmigt, sind Unternehmen nach § 4 Abs. 1 und nach § 5 Abs. 1 der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (EnSTransV) aufgefordert einmal jährlich für das maßgebliche Kalenderjahr bis spätestens zum 30. Juni des Folgejahres eine „Anzeige über die im vorangegangenen Kalenderjahr in Anspruch genommenen Steuerbegünstigungen” und eine „Erklärung über den Saldo, der im vorangegangenen Kalenderjahr erhaltenen Steuerentlastungen” abzugeben. Bei fehlender, unvollständiger oder falscher Anzeige/Erklärung handelt es sich laut § 15 EnSTransV um eine Ordnungswidrigkeit. Weitere Infos erhalten Sie auf der Seite des Zolls.

Laut einer Mitteilung des Zolls sind Unternehmen ab 2019 nicht mehr zu einer Anzeige oder Erklärung verpflichtet, wenn das Aufkommen der jeweiligen Steuerbegünstigung im Kalenderjahr geringer als 200.000 Euro ist. Anträge auf Befreiung von der Anzeige- oder Erklärungspflicht sind nicht mehr erforderlich.

Die Anzeige/Erklärung erfolgt über ein von der Zollverwaltung bereitgestelltes elektronisches Portal (die Nutzung dieses Portals ist seit 2019 verpflichtend). Das Erfassungsportal zur EnSTransV erreichen Sie unter diesem Link.

Excel Tool zur Berechnung IHK Lippe zu Detmold

Bereits kurz nach der Einführung der ökologischen Steuerreform hat die IHK Lippe zu Detmold ein Energie- und Stromsteuerberechnungstool für das Produzierende Gewerbe veröffentlicht und es stetig weiterentwickelt. Es berücksichtigt die aktuelle Gesetzeslage.

Das Excel-Tool berechnet die möglichen Erstattungsansprüche nach den §§ 51 bis 55 Energiesteuergesetz bzw. nach §§ 9 bis 10 Stromsteuergesetz. Unternehmen können damit sehr schnell einschätzen, ob sich beispielsweise - vor dem Hintergrund möglicher Steuerermäßigungen im Rahmen des Spitzenausgleichs - die Einführung eines Energiemanagementsystems nach DIN EN ISO 50001 lohnt.

Das Excel-Tool können Sie auf der Internetseite der IHK Lippe zu Detmold herunterladen.

Hinweis

Für die Informationen wird kein Anspruch auf Vollständigkeit erhoben. Eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit kann nicht übernommen werden.