Die CO2-Bepreisung über das BEHG

Die CO2-Bepreisung über das BEHG
© Elnur / AdobeStock

Im Dezember 2019 wurde das „Gesetz über einen nationalen Zertifikatehandel für Brennstoffemissionen“, kurz „Brennstoffemissionshandelsgesetz – BEHG“, verabschiedet. Das Gesetz sieht ab dem Jahr 2021 die Einführung einer CO2-Bepreisung für Brennstoffe in Form eines nationalen Emissionszertifikatehandels vor,  die zumindest indirekt alle Unternehmen über die Energiepreise betrifft. 

Die CO2-Bepreisung ist eines von vier zentralen Instrumenten der Bundesregierung zur Erreichung der Klimaziele 2030. Die anderen Instrumente sind die Förderung von  Klimaschutzmaßnahmen, die Entlastung von Bürger sowie die Forschung und Entwicklung für den Klimaschutz. Bis zum Jahr 2050 möchte die EU sowie die Bundesregierung Klimaneutralität erreichen.

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Die IHK Mittlerer Niederrhein hat von September bis November 2020 eine dreiteilige Artikelserie zum BEHG im IHK-Magazin veröffentlicht. Die Artikel finden Sie hier zum Nachlesen.

Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Informationen zum BEHG und zum nEHS.

 

Wie wird die CO2-Bepreisung praktisch umgesetzt?

Seit dem Jahr 2021 wird ein fester Preis für den Ausstoß einer Tonne CO2 durch einen Brennstoff festgelegt. Die Unternehmen, die die Brennstoffe in Verkehr bringen, sind verpflichtet Zertifikate zu kaufen. Die für die einzelnen Brennstoffe erforderliche Zertifikatsmenge bestimmt sich nach der Menge an CO2, das bei ihrer Verbrennung freigesetzt wird. Konkret heißt das, je mehr CO2 ein Brennstoff bei seiner Verbrennung emittiert, desto höher sind die Kosten.

 

 

Welche Brennstoffe fallen unter den Zertifikatehandel?

Grundsätzlich unterliegen alle Brennstoffe, die auch nach dem Energiesteuergesetz erfasst sind, dem Zertifikatehandel. Für die ersten zwei Jahre ab Einführung des nEHS ist die Berichts- und damit auch die Abgabepflicht jedoch zunächst auf das Inverkehrbringen der Hauptbrennstoffe (Ottokraftstoffe, Diesel, Erdgas, Heizöl) beschränkt.

Zu den Brennstoffen, die anfangs noch nicht unter das nEHS fallen, zählen insbesondere Braun- und Steinkohle. Allerdings ist der überwiegende Teil des Kohleverbrauchs in Deutschland bereits über die Stromerzeugung im EU-ETS erfasst (Kohlekraftwerke).

 

 

Müssen alle Unternehmen, die Brennstoffe verbrauchen, Zertifikate kaufen?

Nein, das nEHS verfolgt einen sogenannten "Upstream-Ansatz". Das heißt, dass nur die Unternehmen, die fossile Brennstoffe in Verkehr bringen an dem Zertifikatehandel teilnehmen und Zertifikate kaufen müssen.

Unternehmen, die die Brennstoffe lediglich verbrauchen müssen keine Zertifikate kaufen. Allerdings zahlen sie die Kosten der Zertifikate über die Preise für Erdgas, Benzin, Öl, Diesel usw. mit.

 

 

Welche Kosten sind zu erwarten?

Im Zeitraum von 2021 bis 2025 (Einführungsphase) werden die Zertifikate zu einem Festpreis verkauft werden. Dieser lag im Jahr 2021 bei 25 Euro / t CO2 und wird kontinuierlich ansteigen.

Ab dem Jahr 2026 sollen die Emissionsrechte (Zertifikate) per Auktion versteigert werden, wobei ein Preiskorridor mit einem Mindestpreis von 55 Euro und einem Höchstpreis von 65 Euro pro Emissionszertifikat festgelegt wurde.

Quelle: DIHK

Bei Heizöl, Diesel und Benzin fällt die Kostensteigerung aufgrund des größeren CO2-Ausstoßes bei der Verbrennung höher aus als bei Erdgas.

Quellle: DIHK

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Werden Anlagen, die bereits am Europäischen Emissionshandel teilnehmen nun doppelt belastet?

Anlagen, die dazu verpflichtet sind am Europäischen Emissionshandel (EU-ETS) teilzunehmen, sollen laut BEHG nicht doppelt belastet werden. Damit eine Doppelbelastung bereits im Vorfeld ausgeschlossen werden kann, wurde die BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung („BECV“) erlassen. In dieser ist geregelt, dass bestimmte Wirtschaftszweige (sogenannte Sektoren) eine Beihilfe beantragen können. 

Ob das Verfahren in der Praxis letzendlich auch reibungslos funktioniert, wird sich erst noch zeigen.

 

 

Was geschieht mit den Einnahmen aus dem nEHS?

Die Einnahmen aus dem nEHS möchte die Bundesregierung zum einen in Klimaschutzmaßnahmen reinvestieren und zum anderen an die Bürger*innen in Form von Entlastungen an anderer Stelle und Fördermaßnahmen zurückgeben. Beispielsweise soll mit den Einnahmen aus dem nEHS die Umlage zur Förderung Erneuerbarer Energien (EEG-Umlage) begrenzt werden.

 

 

Gibt es Kompensationsmöglichkeiten?

Ja, es sind verschiedene Entlastungsmöglichkeiten vorgesehen, deren konkrete Ausgestaltung allerdings noch offen ist.

Die EEG-Umlage sollte für 2021 auf 6,5 Cent / kWh und für 2022 auf 6 Cent / kWh gedeckelt werden. Diese Senkung wird neben den Einnahmen aus dem nEHS auch aus zusätzlichen Mitteln aus dem Bundeshaushalt finanziert.

Zudem sieht das BEHG noch eine Härtfeallregelung, eine Regelung zur Erstattung einer Doppelbelastung von Anlagen, die auch im EU-ETS sind und nicht im Vorhinein bereits vermieden werden können und eine Entlastung zur Vermeidung von Carbon Leakage vor.

 

 

Was müssen handelspflichtige Unternehmen beachten?

Am nEHS müssen Unternehmen teilnehmen, die Brennstoffe in Verkehr bringen oder liefern. Bei Erdgas sind die Lieferanten auf der letzten Handelsstufe verpflichtet, die das Erdgas dem verbrauchenden Unternehmen oder Letztverbraucher liefern. Bei Mineralölprodukten sind die Inverkehrbringer auf der ersten Handelsstufe verpflichtet, sprich die Produzenten oder Importeure. Nach Schätzung der Bundesregierung werden insgesamt etwa 4.000 Unternehmen am Zertifikatehandel teilnehmen.

Folgende Pflichten haben handelspflichtige Unternehmen zu erfüllen:

  • Erstellen eines Überwachungsplans nach § 6 BEHG
  • Erstellen eines Brennstoffemissionsberichts nach § 7 BEHG
  • Rückgabe von Emissionszertifikaten nach § 8 BEHG
  • Überwachungsrechte nach § 14 BEHG
  • Änderung der Identität oder Rechtsform nach § 18 BEHG
  • Registerkonto nach § 12 BEHG

Welche Aufgaben im Einzelnen zu erfüllen sind können Sie dem Merkblatt des DIHK zum BEHG entnehmen.

Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) hat auf ihrer Internetseite einen Leitfaden für Inverkehrbringer von Brennstoffen veröffentlicht.

 

 

Wie ist der technische Ablauf?

Für das nEHS wird eine elektronische Datenbank geschaffen, in der die Ausgabe, der Besitz, die Übertragung und Löschung von Emissionszertifikaten registriert wird. Ein Transaktionsprotokoll überwacht sämtliche Vorgänge.

Der Zugang zu der Datenbank geschieht über Konten, wobei zwischen zwei unterschiedlichen Konten unterschieden wird.

  1. Verantwortliche erhalten ein Konto, in dem die Ausgabe, der Besitz, die Übertragung und die Abgabe von Emissionszertifikaten dokumentiert wird.
  2. Sonstige Personen müssen erst einen Kontozugang beantragen. Anschließend werden auch für diese Personengruppen der Besitz von Emissionszertifikaten verzeichnet sowie der Handel von Emissionszertifikaten mit Dritten ermöglicht.

 

 

 

 Webinar zum BEHG vom 01. September 2020

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In dem Online-Seminar vom 1. September 2020 erläutert Herr Jakob Flechter, Referatsleiter Klimapolitik, Energie- und Umweltmanagement des DIHK die Hintergründe zum Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG). Was Unternehmen dabei beachten müssen und wie sich die Kosten für Brennstoffe dadurch verändern, wird dabei auch anhand von Praxisbeispielen dargestellt.