Abgrenzung von Drittstrommengen

Abgrenzung von Drittstrommengen
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Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) sieht nach § 62 b vor, dass Strommengen, die unterschiedlich mit der EEG-Umlage belastet sind, mess- und eichrechtskonform voneinander abgegrenzt werden müssen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Unternehmen, die aufgrund der besonderen Ausgleichsregelung oder Eigenverbrauch eine verringerte EEG-Umlage zahlen, Strom auf ihrem Betriebsgelände an Dritte weiterliefern.

Nach § 104 Absatz 10 EEG 2017 bestand bis zum 31. Dezember 2020 eine Übergangsfrist, in der es gestattet war, diese Drittstrommengen auch lediglich zu schätzen. Diese Übergangsfrist wurde mit der Novelle des EEGs, die am 18. Dezember 2020 von Bundesrat beschlossen wurde, letztmalig um ein Jahr bis zum 31.12.2021 verlängert. Hintergrund ist die Covid-19-Pandemie sowie der Umstand, dass die Veröffentlichung des Leitfadens zum Messen und Schätzen der Bundesnetzagentur nicht wie geplant im Frühjahr 2020 erfolgte.

Bis zum 31. Dezember 2021 besteht nun nach §104 Abs. 10 EEG 2021 eine Übergangsfrist, die es betroffenen Unternehmen erlaubt, Schätzungen der Drittstrommengen vorzunehmen. Ab dem 1. Januar 2022 sind die Unternehmen allerdings verpflichtet, entsprechende Messgeräte zu nutzen und ein Messkonzept zu besitzen, welches beschreibt, wie die Drittstrommengen abgegrenzt werden. Das Messkonzept sollte eine vollständige Auflistung der Drittverbraucher, eine Auflistung der vorhandenen Messmittel und die für die Erfassung verantwortlichen Personen enthalten.

Zur Sicherstellung, ob eine Strommenge dem eigenen oder einem anderen Unternehmen (Drittstrommenge) zuzuordnen ist, gibt der Leitfaden Eigenversorgung der Bundenetzagentur drei Kriterien an, an denen Unternehmen sich orientieren können:

  • Wer übt die tatsächliche Herrschaft (Sachherrschaft) über die elektrischen Verbrauchsgeräte aus? Konkret heißt das z. B.: Wem gehört eine Maschine?

  • Wer hat Zugriff darauf? Wer bestimmt ihre Arbeitsweise eigenverantwortlich? Konkret heißt das z. B.: Wer entscheidet, wann die Maschine zu welchem Zweck eingesetzt wird?

  • Wer trägt das wirtschaftliche Risiko? Konkret heißt das z. B.: Wer ist wirtschaftlich beeinträchtigt, wenn die Anlage ausfällt?

Können Sie alle diese drei Fragen mit: „Nicht (allein) mein Unternehmen“ beantworten, handelt es sich um eine Drittstrommenge.

Da es für die Verpflichtung zur Abgrenzung dieser Drittstrommengen zahlreiche Konstellationen gibt, hat die Bundesnetzagentur im Oktober 2020 den "Leitfaden zum Messen und Schätzen bei EEG-Umlagepflichten" veröffentlicht, der anhand von Beispielen den Unternehmen bei der Anwendungspraxis eine Hilfestellung geben soll. Neben unterschiedlichen Weiterleitungskonstellationen, werden hier auch Beispiele für Bagatellverbräuche vorgestellt. Der Leitfaden gibt für Bagatellverbräuche einen Orientierungswert von 3.500 kWh/Jahr und eine Leistungsaufnahme von 0,4 kW pro Gerät an. Den Leitfaden der Bundesnetzagentur finden Sie hier.

Die wichtigsten Punkte des Leitfadens wurden von der IHK Schwaben übersichtlich in einem Merkblatt zusammengefasst.

Eine ausführliche Beschreibung zur Abgrenzung von Drittstrommengen finden Sie auch in diesem Merkblatt des DIHK.